Steuerrecht für Auslandsrentner Empirische Wirtschaftsforschung

Dr. Hannes Leitinger

Niederland 69
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In diesem Register liste ich alle wichtigen Entscheidungen, die ich in den Verfahren gegen beide Finanzverwaltungen verwende.

2 OE Progressionsvorbehalt

14.12.2015 14:30

Der Verwaltungsgerichtshof hat 1997 festgestellt, dass es beim unveränderten § 25 (1) Z.3 lit c öEStG auf das  "Entsprechen" der beiden Rentenversicherungssysteme ankommt - VwGH 23.10.1997, 96/15/0234:

1. "Wenn das Finanzamt nicht prüft oder geprüft hat, ist der Steuerbescheid aufzuheben".

2. Die Rentenbeiträge wurden in der Aktivzeit eingezahlt und von Deutschland besteuert. Die Rente wird nach Ende der Aktivzeit und Umstellung des deutschen Rentensystems zum 01.01.2005 ausgezahlt - daher "ZWEITBESTEUERUNG".

3. Wenn der Beitragszahler damals nicht in Österreich wohnte, konnte er die Beiträge gar nicht geltend machen - "Entsprechen" unmöglich.

4. Wozu hätten Arbeitnehmer in Deutschland mit Wohnsitz in Österreich VERSTEUERTE Rentenbeiträge als Werbungskosten in Österreich absetzen sollen, wenn das Rentensystem erst ab 01.01.2005 umgestellt wurde?

Zusammenfassung-1 Argumentation zum Progressionsvorbehalt unterstützt von Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt:

    20151206 DBA OE Progressionsvorbehalt.pdf (41686)  

Zusammenfassung-2 Argumentation zur Doppelbesteuerung beim Progressionsvorbehalt:

    20151212 GABLER Doppelbesteuerung.pdf (74211)